Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht die Realisation von Erstattungsansprüchen über die reguläre Verjährungsfrist hinaus – Anspruch des Fiskus auf Abschlusszahlung – Anrechnungsverfügung als selbstständiger Verwaltungsakt
StB 2008, S. 273
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