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STB 2015, 56
BFH 
Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.

BFH, 9. 12. 2014 – IV R 36/13.

StB 2015, S. 56

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