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STB 2009, 421
BFH 
„Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilungder Sach-/Rechtslage festzusetzengewesenwäre

BFH, 9.7.2009 – II R 55/08.

StB 2009, S. 421

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