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STB 2016, 281
BFH 
Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung ([unbekannt] vom 04.08.2016, VI R 47/13)

Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

BFH, StB 2016, 281 ([unbekannt] vom 04.08.2016, VI R 47/13)

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