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STB 2019, 122
BFH 
Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind ([unbekannt] vom 11.10.2018, III R 45/17)

Zur Unterhaltsrente i. S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

BFH, StB 2019, 122 ([unbekannt] vom 11.10.2018, III R 45/17)

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