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STB 2019, 327
FG München 
Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur für den anteiligen Steuerbetrag ([unbekannt] vom 29.07.2019, 7 K 2779/16)

Die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt nur für den anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand der Steuerhinterziehung ist, im Übrigen bleibt es bei der vierjährigen Frist.

FG München, StB 2019, 327 ([unbekannt] vom 29.07.2019, 7 K 2779/16)

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