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STB 2005, 163
BFH 
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, Anforderungen an die Vertragsdurchführung ([unbekannt] vom 19.01.2005, X R 23/04)

Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen – Sach- und Barleistungen – beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführtenvom Vereinbarten steuerschädlich.

BFH, StB 2005, 163 ([unbekannt] vom 19.01.2005, X R 23/04)

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