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STB 2005, 405
BFH 
Vermögensverzeichnis, Ergänzung oder Berichtigung vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ([unbekannt] vom 26.07.2005, VII R 57/04)

Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet.

BFH, StB 2005, 405 ([unbekannt] vom 26.07.2005, VII R 57/04)

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