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STB 2018, 5
BFH 
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes ([unbekannt] vom 03.08.2017, V R 62/16)

Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

BFH, StB 2018, 5 ([unbekannt] vom 03.08.2017, V R 62/16)

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