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STB 2019, 241
BFH 
Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug ([unbekannt] vom 14.02.2019, VI R 47/16)

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, gilt allein § 51 EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen.

BFH, StB 2019, 241 ([unbekannt] vom 14.02.2019, VI R 47/16)

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