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STB 2005, 365
BFH 
Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien, Absehen von der Nacherhebung, Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen des FG, Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren, keine Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO im Steuerprozess ([unbekannt] vom 14.06.2005, VII R 17/04)

Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem 31. 5. 2004 Zollpräferenzen zu gewähren waren.

BFH, StB 2005, 365 ([unbekannt] vom 14.06.2005, VII R 17/04)

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