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STB 2019, 201
BFH 
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ([unbekannt] vom 04.04.2019, VI R 18/17)

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können.

BFH, StB 2019, 201 ([unbekannt] vom 04.04.2019, VI R 18/17)

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