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STB 2015, 337
BFH 
Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ([unbekannt] vom 17.08.2015, XI S 1/15)

Betrifft ein Rechtsstreit über Umsatzsteuer zwei Streitjahre und hat der Streitfall i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbare Auswirkungen für nachfolgende Streitjahre, so ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen beiden Streitjahre begrenzt.

BFH, StB 2015, 337 ([unbekannt] vom 17.08.2015, XI S 1/15)

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