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WRP 2009, 1016
LG Ulm 
Einverständnis für Faxwerbung (Urteil vom 30.04.2009, 10 O 39/09)

Für die Zulässigkeit einer Faxwerbung ist ein vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Faxempfängers erforderlich. Der Einwilligung muss eine Willensbekundung vorangehen, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Die öffentliche Bekanntgabe der Telefaxnummer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

LG Ulm, WRP 2009, 1016-1018 (Urteil vom 30.04.2009, 10 O 39/09)

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