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K&R 2016, 835
BGH 
Everytime we touch: Beweislast und Schadensberechnung bei Filesharing (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15)

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2016, 835-838 (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15)

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