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K&R 2017, 785
BGH 
Gegenstandswert für Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung durch Bot-Programm (Urteil vom 30.03.2017, I ZR 50/16)

Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Abzulehnen ist allerdings die Ansicht, dass der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen sei. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, K&R 2017, 785-787 (Urteil vom 30.03.2017, I ZR 50/16)

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