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WRP 2009, 497
LG Frankfurt a. M. 
„Germany“ (Urteil vom 07.11.2008, 3/12 O 55/08)

Der neben dem Firmennamen auf einem Messer angebrachte Zusatz „Germany“ wird vom Handel und Verbrauchern gleichermaßen als geographische Herkunftsangabe für das Messer verstanden. Wird das so in den Verkehr gebrachte Messer in Fernost hergestellt, so ist die Aufschrift irreführend.

LG Frankfurt a. M., WRP 2009, 497-498 (Urteil vom 07.11.2008, 3/12 O 55/08)

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