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WRP 2012, 620
VGH München 
Glücksspielrecht: Vermittlung von Sportwetten (Urteil vom 12.01.2012, 10 BV 10.2271)

Da sich eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist eine Anfechtungsklage insoweit nicht mehr zulässig; der Betroffene kann eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren erreichen.

VGH München, WRP 2012, 620 (Urteil vom 12.01.2012, 10 BV 10.2271)

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