Handelsrecht: Bestimmung des Anteils der Stammkunden einer Tankstelle (Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06)
a) Der Tankstellenhalter, der einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB beansprucht, darf sich zur Darlegung und zum Beweis des auf Geschäfte mit Stammkunden entfallenden Anteils des Umsatzes und der Provisionseinnahmen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) auf geeignete repräsentative Umfragen stützen, soweit er keine zumutbare Möglichkeit hat, die Zahlungsvorgänge an der Tankstelle auszuwerten und den Stammkundenanteil auf dieser Grundlage zu schätzen. …
BGH, WRP 2007, 1480-1487 (Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06)
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