Handelsrecht/Kartellrecht: „Strukturkündigungen bei Werkstätten und Händlern im Automobilvertrieb“ (Urteil vom 20.10.2010, VIII ZR 13/09)
Ergibt sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, so kann der Hersteller den Vertrag mit einem Händler wie auch einer Werkstatt mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr beenden. Hierfür reicht eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Herstellers (oder Importeurs) in finanzieller wie 245auch in räumlicher Hinsicht – die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss – aus. …
BGH, WRP 2011, 244-248 (Urteil vom 20.10.2010, VIII ZR 13/09)
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