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WRP 2021, 899
Franz 
KOMMENTAR zu BGH, Urteil vom 15.04.2021, I ZR 134/20

1 Die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen ist streng. Zunächst muss der Testveranstalter die vom BGH in ständiger Rechtsprechung (seit BGH, 09.12.1975 – VI ZR 157/73, WRP 1976, 166 – Zur Haftung der Stiftung Warentest) aufgestellten Kriterien zur Zulässigkeit der Veröffentlichung vergleichender Warentests – Neutralität, Objektivität und Sachkunde – einhalten, …

Franz, WRP 2021, 899-900

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