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WRP 2021, 510
Alexander 
KOMMENTAR zu [unbekannt], Urteil vom 26.01.2021, 4 Ob 188/20 f

1 1. Rechtsgrundlage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sind in Österreich die §§ 26a bis 26j öUWG. Diese Vorschriften dienen, wie in Deutschland das GeschGehG, der Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2016/943. Für beide nationalen Regelungen gilt das unionsrechtliche Gebot der richtlinienkonformen Auslegung.

Alexander, WRP 2021, 510-512

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