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WRP 2013, 1019
EuGH 
Kartellrecht: Bundeswettbewerbsbehörde u. a./Schenker u. a. (Urteil vom 18.06.2013, C-681/11)

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht.

EuGH, WRP 2013, 1019-1022 (Urteil vom 18.06.2013, C-681/11)

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