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WRP 2024, 971
BGH 
Kartellrecht: Berufungszuständigkeit III (Beschluss vom 09.04.2024, KZB 75/22)

a) Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit kann auch erst in der Berufungsinstanz zu einer Kartellsache werden; das kommt in Betracht, wenn kartellrechtlich relevante Gesichtspunkte im Sinne des § 87 GWB erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden und diese nach §§ 529, 530, 531 ZPO berücksichtigungsfähig sind.

BGH, WRP 2024, 971-974 (Beschluss vom 09.04.2024, KZB 75/22)

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