Keine unerlaubte Werbung bei Einwilligung in Nachfragehandlungen per E-Mail (Urteil vom 24.11.2016, 6 U 33/16)
Es kann offen bleiben, ob die streitige E-Mail als “Werbung” zu qualifizieren ist, denn der Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert daran, dass er mit seiner Internet-Veröffentlichung eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung dieser E-Mail gegeben hat. Gerade für die Einwilligung in Nachfragehandlungen ist eine großzügige Auslegung geboten, denn derjenige, der in öffentlichen Verlautbarungen Waren oder Dienstleistungen anbietet und dabei eine E-Mail als Kontaktanschrift nennt, …
OLG Frankfurt a. M., K&R 2017, 284-286 (Urteil vom 24.11.2016, 6 U 33/16)
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