Kostenrecht: Unzulässigkeit der einen höheren Streitwert erstrebenden Beschwerde einer Prozesspartei (Beschluss vom 18.10.2011, 6 W 226/11)
Eine Partei kann, auch wenn sie nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen. Eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit den eigenen Bevollmächtigten rechtfertigt keine Ausnahme, denn die bloße Aussicht, dieses – Honorar über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren lassen zu können, …
OLG Köln, WRP 2012, 122 (Beschluss vom 18.10.2011, 6 W 226/11)
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