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WRP 2021, 214
OLG Düsseldorf 
Markenrecht: Umfang der Unterlassungspflicht bei Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter (Beschluss vom 13.10.2020, I-20 W 71/19)

Hat jemand auf seiner Webseite ein Zeichen platziert, welches das Kennzeichen eines Dritten verletzt, so umfasst die Unterlassungspflicht nicht die Beseitigung der Benutzung des Zeichens auf Webseiten Dritter, die die Webseite des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernehmen (Anschluss an EuGH GRUR 2020, 868 [= WRP 2020, 1002]).

OLG Düsseldorf, WRP 2021, 214-215 (Beschluss vom 13.10.2020, I-20 W 71/19)

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