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WRP 2019, 131
OLG Nürnberg 
Markenrecht: Keine Dringlichkeitsvermutung in Markensachen (Beschluss vom 12.10.2018, 3 W 1932/18)

Eine Dringlichkeitsvermutung besteht für kennzeichenrechtliche Auseinandersetzungen nicht, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG ist bei Kennzeichenverletzungen nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG scheidet aus.

OLG Nürnberg, WRP 2019, 131-132 (Beschluss vom 12.10.2018, 3 W 1932/18)

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