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WRP 2011, 374
Hanseatisches OLG Hamburg 
Markenrecht: „Creme 21“ (Urteil vom 12.05.2010, 5 U 173/08)

Der Betreiber einer Diskothek, der den Namen der Diskothek zugleich als Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen hat schützen lassen, benutzt die Marke rechtserhaltend im Sinne des § 26 MarkenG, wenn er mit der Marke versehene T-Shirts und Mützen in den Räumen der Diskothek in Verkaufsvitrinen präsentiert und im Umfang von mehreren hundert Stück pro Jahr verkauft (sog. Merchandising-Ware).

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2011, 374 (Urteil vom 12.05.2010, 5 U 173/08)

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