Markenrecht: SNB-REACT/Deepak Mehta (Urteil vom 07.08.2018, C-521/17)
Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einer Verwertungsgesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt, die Befugnis einzuräumen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verteidigung der Rechte der Markeninhaber im eigenen Namen einzulegen und zur Durchsetzung dieser Rechte im eigenen Namen Klage vor den Gerichten zu erheben, …
EuGH, WRP 2018, 1314-1317 (Urteil vom 07.08.2018, C-521/17)
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