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WRP 2013, 201
Hanseatisches OLG Hamburg 
Markenrecht/Wettbewerbsrecht: H 15 (Urteil vom 07.06.2012, 3 U 186/10)

Bei der Prüfung, ob eine rechtserhaltende Benutzung der eingetragenen Waren erfolgt ist, können als zum gleichen Warenbereich gehörend nur solche Waren angesehen werden, die gleichermaßen wie die benutzte Ware einem im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff unterfallen. Die Benutzung von Waren, die unter einen nicht eingetragenen gemeinsamen Oberbegriff fallen, reicht nicht.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2013, 201-208 (Urteil vom 07.06.2012, 3 U 186/10)

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