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WRP 2011, 386
OLG München 
Orientteppiche „unter dem Verkehrswert“ (Urteil vom 25.11.2010, 29 U 3458/10)

Weil es sich bei Orientteppichen um Einzelstücke handelt, gibt es für sie keinen Verkehrswert. Eine Werbung, die auf einen solchen nicht bestehenden Wert Bezug nimmt mit dem Slogan „ausnahmelos bis zu 67 % unter Verkehrswert“ ist irreführend.

OLG München, WRP 2011, 386 (Urteil vom 25.11.2010, 29 U 3458/10)

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