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WRP 2023, I
Wichering 

UWG – revisited: Bleibt alles anders?!

Abbildung 1

RAin Uta Wichering

Für das UWG waren die letzten Jahre turbulent, insbesondere durch die Gesetzesänderungen mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (GSFW)“, überwiegend in Kraft seit dem 01.12.2020, sowie mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG)“, in Kraft seit dem 28.05.2022. Nun durfte das Gesetz – scheinbar – kurzfristig „verschnaufen“.

Doch der Schein trügt und aktuelle Gesetzgebungsverfahren werfen ihre Schatten voraus – kurzum: Es bleibt alles anders! Daher widmete sich das 21. Frankfurter Symposium der WRP am 16.06.2023 diesen „Neue[n] Entwicklungen im Lauterkeits- und Verbraucherschutzrecht“ und thematisierte u. a. die neue Verbandsklagen-Richtlinie (RL (EU) 2020/1828), die PAngV 2022 sowie den Digital Services Act (DSA). Als traditionelle Plattform für Diskussionen über aktuelle Themen sowie für den direkten Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis beschäftigten sich fünf Vorträge mit diesen Entwicklungen und gaben anschließend Gelegenheit für einen konstruktiven Austausch.

1. Zu Beginn blickte Richter am BGH, I. Zivilsenat, Karlsruhe, Jörn Feddersen unter dem Titel „Außergerichtliche Streitbeilegung – revisited“ u. a. auf drei aktuelle Entscheidungen des BGH: BGH, 01.12.2022 – I ZR 144/21, WRP 2023, 184 ff. – Wegfall der Wiederholungsgefahr III, BGH, 12.01.2023 – I ZR 49/22, WRP 2023, 709 ff. – Unterwerfung durch PDF sowie BGH, 09.02.2023 – I ZR 61/22, WRP 2023, 817 ff. – Kosten für Abschlussschreiben III, die derzeit viel Wirbel in das ohnehin schon anspruchsvolle außergerichtliche Abmahnverfahren bringen (vgl. hierzu auch Lerach, WRP 2023, 268 ff., Meinhardt, WRP 2023 406 ff., Fritzsche, WRP 2023, 713 ff. sowie Barth, WRP 2023, 901 ff., in diesem Heft).

2. An der Schnittstelle zwischen Unions- und nationalem Recht nahm Prof. Dr. Jochen Glöckner, Universität Konstanz, die „Haftungsregelungen nach dem neuen Digital Service Act (DSA)“ unter die Lupe und widmete sich den neuen Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für digitale Plattformen, Dienste und Produkte.

3. Felix Methmann, Leiter des Teams Recht und Handel, Verbraucherzentrale Bundesverband, Berlin, befasste sich mit dem Thema der „Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie in deutsches Recht“ aus der Perspektive der Verbände und zeichnete hierbei insbesondere die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens nach.

4. Hieran anknüpfend gab Prof. Dr. Inge Scherer, Universität Würzburg, schließlich einen detaillierten Einblick in die beiden geplanten maßgeblichen Instrumente und referierte über die „Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage nach dem neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG“.

5. RA Prof. Dr. Felix Buchmann, Partner bei DORNKAMP Rechtsanwälte, Stuttgart, schloss den Vortragsreigen, in dem er ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen PAngV auf erste Erfahrungen hiermit sowie die ersten Gerichtsentscheidungen im Rahmen seines Vortrags „Neue PAngV 2022 in der Praxis“ blickte. (vgl. hierzu auch Buchmann/Sauer, WRP 2023, 893 ff., in diesem Heft).

Gerade durch die Umsetzung der Verbandsklagen-RL wird es nun also keineswegs ruhig in den Fahrwassern des Lauterkeitsrechts. Nach einem außergewöhnlich langen Gesetzgebungsverfahren und dem eigentlich intendierten Inkrafttreten der neuen Regeln zum 25.06.2023 hat der Bundestag nun am 07.07.2023 – gerade noch vor der parlamentarischen Sommerpause – das neue Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie beschlossen und beabsichtigt damit die Stärkung des Schutzes der Kollektivinteressen der Verbraucher (vgl. Deutscher Bundestag, Meldung vom 07.07.2023).

Zuvor hatte der Rechtsausschuss des Bundestags am 05.07.2023 auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen an dem Entwurf empfohlen. So wurden etwa die Voraussetzungen, unter denen kleine Unternehmen Verbrauchern prozessual gleichgestellt werden, eingeschränkt. Dies solle nur noch bei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als zwei Millionen Euro greifen. Eine weitere Anpassung betreffe das Verbraucherquorum. Hier solle es laut Änderungsantrag für die Zulässigkeit einer Klage ausreichen, „dass die klageberechtigte Stelle allein die mögliche Betroffenheit … von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern darzulegen hat. Ein Beweis der tatsächlichen Betroffenheit ist für die Zulässigkeit einer Verbandsklage nicht vorausgesetzt“, heißt es zur Begründung. Schließlich wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen eine Verlängerung der Geltungsdauer des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes um acht Monate bis zum 31.08.2024 beschlossen. Damit solle ein angemessener Zeitraum für eine „zügige Reform“ des Gesetzes gewährleistet werden.

Damit stehen nun neue Regelungen für die dem deutschen Recht bislang unbekannten Abhilfeklagen von Verbänden in einem eigenen Stammgesetz, dem VDuG, an. Darin werden zudem auch die bestehenden Regelungen der ZPO über die Musterfeststellungsklage integriert. Durch Änderungen im UKlaG und im UWG sowie in einigen weiteren Gesetzen werden die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Zusätzlich werden ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen (vgl. insgesamt hib – heute im bundestag Nr. 518 vom 05.07.2023).

„Die einzige Konstante ist die Veränderung“ oder um es nochmals mit Herbert Grönemeyer zu formulieren: „Bleibt alles anders.“ So können wir davon ausgehen, dass es künftig an aktuellen, spannenden und diskussionswürdigen Themen nicht mangeln wird und wir weitere WRP-Symposien planen können, die den befassten Berufsgruppen, Gremien und Institutionen eine Plattform für die Einordnung und Justierung der mitunter „volatilen Rechtslage“ bieten.

RAin Uta Wichering, Bonn

 
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