Urheberrecht: Auslegung eines urheberrechtlichen Unterwerfungsvertrages (Sonstiges vom 19.02.2024, 3 U 2291/23)
Ein Unterwerfungsvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die darin enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, grundsätzlich nicht weiter reicht als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebenden Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. …
OLG Nürnberg, WRP 2024, 626-630 (Sonstiges vom 19.02.2024, 3 U 2291/23)
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