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WRP 2014, 1330
BGH 
Verfahrensrecht: Kein Feststellungsinteresse des Abgemahnten bei Leistungsklage mit Klagerücknahmeverzicht (Beschluss vom 15.07.2010, I ZR 168/09)

Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfällt, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, WRP 2014, 1330-1331 (Beschluss vom 15.07.2010, I ZR 168/09)

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