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WRP 2013, 1402
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht: Nachweis der Zuwiderhandlung im Ordnungsmittelverfahren und Auslegung eines Unterlassungstitels (Beschluss vom 05.08.2013, 6 W 67/13)

Der Nachweis einer Zuwiderhandlung im Ordnungsmittelverfahren ist im Wege des Vollbeweises zu führen; die 1403bloße Glaubhaftmachung genügt auch dann nicht, wenn der Unterlassungstitel im Eilverfahren erlassen worden ist.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2013, 1402-1403 (Beschluss vom 05.08.2013, 6 W 67/13)

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