Verfahrensrecht: Ablehnung einer Arrestanordnung und Mitteilung an den Antragsgegner (hier: im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal) (Beschluss vom 16.11.2021, 8 W 1541/21)
Wenn in einem Parallelverfahren vor einem anderen Senat mit denselben Antragstellervertretern bereits Bedenken gegen die Art der Schadensdarstellung erhoben wurden, ist ein erneuter Hinweis gem. § 139 ZPO nicht mehr erforderlich. Denn die entsprechende Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten als Wissensvertreter muss sich der hiesige Antragsteller gem. § 166 BGB zurechnen lassen. …
OLG München, WRP 2022, 124 (Beschluss vom 16.11.2021, 8 W 1541/21)
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