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WRP 2014, 192
BGH 
Verfahrensrecht: Streitwert bei mehreren Ansprüchen im einheitlichen Unterlassungsantrag (Beschluss vom 12.09.2013, I ZR 58/11)

Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. (Leitsätze der Redaktion)

BGH, WRP 2014, 192-193 (Beschluss vom 12.09.2013, I ZR 58/11)

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