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WRP 2014, 344
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht: Erneute Vollziehung einer Unterlassungsverfügung (Sonstiges vom 10.10.2013, 6 U 181/13)

Wird eine Unterlassungsverfügung im weiteren Verlauf des Verfahrens mit einer abweichenden Tenorierung bestätigt, ist eine (erneute) Vollziehung der bestätigenden Entscheidung nur dann erforderlich, wenn die zuvor ergangene einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird; bei einer Beschränkung oder Konkretisierung ist eine erneute Vollziehung dagegen entbehrlich.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2014, 344-345 (Sonstiges vom 10.10.2013, 6 U 181/13)

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