Verfahrensrecht: Zuständigkeit für Erteilung des Rechtskraftzeugnisses (Beschluss vom 08.07.2021, I ZR 196/15)
a) Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.…
BGH, WRP 2021, 1506 (Beschluss vom 08.07.2021, I ZR 196/15)
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