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WRP 2014, 861
BGH 
Verfahrensrecht: Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich (Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 3/12)

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

BGH, WRP 2014, 861-863 (Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 3/12)

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