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WRP 2018, 1348
BGH 
Verfahrensrecht: Anschrift des Klägers (Urteil vom 28.06.2018, I ZR 257/16)

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

BGH, WRP 2018, 1348-1350 (Urteil vom 28.06.2018, I ZR 257/16)

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