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WRP 2009, 491
LG München I 
Werbung für die Antibabypille (Urteil vom 04.11.2008, 33 O 20212/07)

Wer im Rahmen eines Internet-Shopping-Portals für eine Antibabypille wirbt, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Platzierung oder durch günstige Bestellmöglichkeiten bei Online-Apotheken, handelt selbst wettbewerbswidrig, auch wenn er nicht am Absatz des Arzneimittels unmittelbar beteiligt ist.

LG München I, WRP 2009, 491-493 (Urteil vom 04.11.2008, 33 O 20212/07)

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