Wettbewerbsrecht: Irreführung des Kunden durch unzutreffende Mitteilung über die Wirksamkeit einer einseitig vorgenommenen Änderung einer bestehenden Preisänderungsregelung (Urteil vom 21.03.2019, 6 U 190/17)
Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern; eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Eine an die Kunden gerichtete Mitteilung über eine auf diese Weise vorgenommene Änderung ist irreführend (§ 5 UWG).
OLG Frankfurt a. M., WRP 2019, 912-915 (Urteil vom 21.03.2019, 6 U 190/17)
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