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WRP 2013, 1487
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei unwirksamem Strafversprechen (Urteil vom 22.08.2013, 4 U 52/13)

Die auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin abgegebene Unterwerfungserklärung kann die Wiederholungsgefahr des Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise auch entfallen lassen, wenn das mit der Unterwerfungserklärung abgegebene Strafversprechen (nach altem Hamburger Brauch), von beiden Parteien unbemerkt, unwirksam war, die Parteien es aber als wirksam behandelt haben.

OLG Hamm, WRP 2013, 1487-1491 (Urteil vom 22.08.2013, 4 U 52/13)

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