Wettbewerbsrecht: Eignung einer Abschlusserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr (Urteil vom 30.01.2020, 3 U 79/18)
Eine Abschlusserklärung bleibt nicht hinter der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung zurück und beseitigt deshalb die Wiederholungsgefahr, wenn der Schuldner zwar seine Ansicht zum Ausdruck bringt, das ausgesprochene Verbot beziehe sich lediglich auf den konkreten werblichen Inhalt der streitigen Verletzungsform, der dem Verfügungsverbot zugrunde lag, er mit der Abschlusserklärung aber das Charakteristische der angegriffenen und verbotenen Verletzungshandlung zutreffend erfasst.…
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2020, 773-775 (Urteil vom 30.01.2020, 3 U 79/18)
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