Wettbewerbsrecht: Unangemessen kurze Abmahnungsfrist und Erfordernis der Angabe der Rechtsform und der Anschrift des werbenden Unternehmers (Beschluss vom 09.04.2018, 3 W 11/18)
Die einem mittelständigen Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung gesetzte Abmahnungsfrist (hier: „bis zum 01.11.2017“) ist selbst im Lichte der Auslegungsregel des § 193 BGB – offensichtlich – zu kurz bemessen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Abmahnschreibens und dem nach § 193 BGB verlängerten Fristende insgesamt nur sechs Werktage umfasst und noch erschwerend hinzukommt, …
OLG Bamberg, WRP 2018, 714-716 (Beschluss vom 09.04.2018, 3 W 11/18)
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