Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzhinweise (Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12)
§ 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. …
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2013, 1203-1206 (Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12)
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