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WRP 2022, 1149
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Grenze der Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen (Urteil vom 09.06.2022, 6 U 134/21)

Der Umstand, dass eine Tatsache gerichtsbekannt ist, ersetzt regelmäßig nicht den entsprechenden Vortrag einer Partei (hier zur angeblichen Täuschung über die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), sondern nur die Beweisbedürftigkeit. Gerichtskundige Tatsachen dürfen nur bei Bezug zu entsprechendem substantiiertem Sachvortrag eingeführt werden.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2022, 1149-1151 (Urteil vom 09.06.2022, 6 U 134/21)

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