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WRP 2014, 1478
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Mehrwertdienstnummer als Kommunikationsweg im Impressum (Urteil vom 02.10.2014, 6 U 219/13)

Der Diensteanbieter wird der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergebenden Verpflichtung, auf seiner Internetseite neben der E-Mail-Adresse einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen, dann nicht gerecht, wenn er hierzu eine Mehrwertdienstnummer nennt, deren Nutzung Kosten an der Obergrenze des rechtlich zulässigen Bereichs (hier: 2,99 € für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) verursacht.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2014, 1478-1480 (Urteil vom 02.10.2014, 6 U 219/13)

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